Rechtsgrundlagen
Videoaufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, enthalten personenbezogene Daten. Sie brauchen deshalb eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Die Datenschutzkonferenz, in der sich die Aufsichtsbehörden abstimmen, geht für Videoüberwachung durch Unternehmen von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f aus: Die Verarbeitung muss zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen überwiegen.
§ 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz wenden die Aufsichtsbehörden die Vorschrift auf Unternehmen jedoch nicht an, maßgeblich ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f. Für Beschäftigte kommt zusätzlich § 26 BDSG in Betracht.
Ein berechtigtes Interesse ist zum Beispiel der Schutz vor Einbruch und Diebstahl oder der Schutz von Eigentum. Es muss konkret festgelegt sein, Kameras „auf Verdacht“ ohne klaren Zweck genügen nicht. Prüfen Sie außerdem, ob mildere Mittel genügen, etwa Schlösser, Beleuchtung oder Alarmanlagen.
Videoüberwachung von Beschäftigten
§ 26 Abs. 1 BDSG erlaubt die Verarbeitung von Beschäftigtendaten, wenn sie für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten ist sie nur zulässig, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, und die Verarbeitung erforderlich und verhältnismäßig ist.
Die Datenschutzkonferenz nennt in ihrer Orientierungshilfe folgende Grundsätze:
- Eine dauerhafte Überwachung von Beschäftigten ist regelmäßig unzulässig, ebenso die Kontrolle von Verhalten und Leistung.
- Keine Kameras in Umkleiden, Sanitär-, Pausen- und Sozialräumen und an dauerhaften Arbeitsplätzen.
- Eine Einwilligung ist wegen der Abhängigkeit im Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht freiwillig. Auch § 26 Abs. 2 BDSG verlangt, diese Abhängigkeit bei der Beurteilung der Freiwilligkeit zu berücksichtigen.
- Eine bloße Miterfassung von Beschäftigten, etwa an einer Kasse im Einzelhandel, kann zulässig sein, wenn sie nicht im Fokus der Überwachung stehen.
Hat Ihr Betrieb einen Betriebsrat, beteiligen Sie ihn frühzeitig: Beteiligungsrechte der Interessenvertretung bleiben unberührt (§ 26 Abs. 6 BDSG).
Kundenbereiche und Eingänge
In Ladengeschäften, Eingangsbereichen oder Parkplätzen gelten dieselben Grundsätze, aber andere Interessen. Hier sind Schutz vor Diebstahl und Vandalismus typische berechtigte Interessen. Erfassen Sie nur die Bereiche, die Sie für den Zweck brauchen, und vermeiden Sie den Blick auf Nachbargrundstücke, öffentliche Gehwege oder Bereiche, in denen Menschen sich länger aufhalten, wie Sitzecken oder Sanitäranlagen.
Hinweisschild und Informationspflichten
Sie müssen betroffene Personen über die Videoüberwachung informieren (Art. 13 DSGVO). Die Datenschutzkonferenz empfiehlt dafür zwei Ebenen:
- Hinweisschild: Es muss vor dem Betreten des erfassten Bereichs sichtbar sein und enthält mindestens ein Kamerasymbol als Hinweis auf die Beobachtung, Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, gegebenenfalls Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Zwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten, bei berechtigtem Interesse das konkrete Interesse, gegebenenfalls die Speicherdauer und einen Hinweis, wo weitere Informationen erhältlich sind.
- Vollständiges Informationsblatt: Es liegt aus oder ist online abrufbar und enthält alle Pflichtinformationen nach Art. 13, darunter Speicherdauer, Empfänger, Betroffenenrechte und Beschwerderecht.
Beschäftigte informieren Sie zusätzlich schriftlich, zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Ein Schild allein macht eine sonst rechtswidrige Überwachung nicht zulässig.
Speicherdauer
Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e). Die Datenschutzkonferenz hält eine Speicherung von 72 Stunden in der Regel für zulässig. Je länger Sie speichern, desto höher ist der Begründungsaufwand. Aufnahmen, die nicht mehr benötigt werden, löschen Sie unverzüglich. Legen Sie die Dauer in Ihrem Löschkonzept fest.
Datenschutz-Folgenabschätzung
Art. 35 Abs. 3 Buchstabe c nennt die systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche als Fall, in dem eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz kommt sie außerdem bei Gesichtserkennung und biometrischen Daten sowie bei besonderen Umständen in Betracht, etwa wenn Beschäftigte betroffen sind. Prüfen Sie das vor der Installation.
Wir unterstützen Sie
Ein externer Datenschutzbeauftragter prüft die Rechtsgrundlage, die Interessenabwägung und die Informationspflichten, bevor Sie Kameras installieren, und erstellt bei Bedarf die Folgenabschätzung.