Ratgeber · Datenschutzbeauftragter

Datenschutzbeauftragter: Ab wann ist er Pflicht?

Die 20-Personen-Regel, die Fälle ohne Mindestgröße und ein Prüfschema für Ihr Unternehmen: So klären Sie, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen.

· Aktualisiert am · 5 Min. Lesezeit

Die 20-Personen-Regel

§ 38 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestimmt: Verantwortliche und Auftragsverarbeiter benennen einen Datenschutzbeauftragten,

„soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“

§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG

Drei Merkmale entscheiden:

  • „In der Regel“: Es zählt der übliche Betrieb, nicht eine kurzfristige Spitze.
  • „Ständig“: Gemeint sind Personen, die diese Tätigkeit regelmäßig und nicht nur gelegentlich ausüben.
  • „Automatisierte Verarbeitung“: Wer am Computer arbeitet und dabei personenbezogene Daten nutzt, etwa in E-Mail, Kundenverwaltung oder Buchhaltung, wird mitgezählt. In den meisten Büros sind das fast alle Beschäftigten.

Wer zählt mit?

Nach dem Praxisratgeber des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg kommt es allein auf die Zahl der mit der automatisierten Verarbeitung Beschäftigten an, unabhängig vom arbeitsrechtlichen Status. Hinzuzurechnen sind demnach beispielsweise Voll- und Teilzeitkräfte, Leiharbeitnehmer, Auszubildende, Volontäre und Praktikanten sowie Beschäftigte in Telearbeit. Ein Betrieb mit 12 Vollzeitkräften und 10 Aushilfen, die ebenfalls am PC arbeiten, überschreitet die Grenze also schon.

Pflicht unabhängig von der Mitarbeiterzahl

Auch kleine Unternehmen müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn einer dieser Fälle vorliegt:

  • Datenschutz-Folgenabschätzung: Das Unternehmen nimmt Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG).
  • Geschäftsmäßige Übermittlung: Das Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Markt- und Meinungsforschung (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG).
  • Umfangreiche Überwachung: Die Kerntätigkeit besteht in Verarbeitungen, die eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von Personen erforderlich machen (Art. 37 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO).
  • Besondere Datenkategorien: Die Kerntätigkeit besteht in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten nach Art. 9 oder von Daten über Straftaten nach Art. 10 (Art. 37 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO).
  • Behörden und öffentliche Stellen benennen auf jeden Fall (Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a).

Prüfschema für Ihr Unternehmen

FrageWenn Ja
Beschäftigen wir in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten?Datenschutzbeauftragter ist Pflicht
Führen wir Verarbeitungen durch, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern (zum Beispiel biometrische Zeiterfassung)?Datenschutzbeauftragter ist Pflicht
Verarbeiten wir Daten geschäftsmäßig zur Übermittlung oder für Markt- und Meinungsforschung?Datenschutzbeauftragter ist Pflicht
Besteht unsere Kerntätigkeit in umfangreicher Überwachung von Personen oder in umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien (etwa Arztpraxis, Klinik, Pflegedienst in größerem Umfang)?Datenschutzbeauftragter ist Pflicht
Keine der Fragen trifft zuKeine Pflicht, freiwillige Benennung möglich

Was nach der Benennung gilt

  • Der Datenschutzbeauftragte wird nach seiner beruflichen Qualifikation und seinem Fachwissen benannt (Art. 37 Abs. 5). Er kann Beschäftigter oder externer Dienstleister sein (Abs. 6).
  • Sie veröffentlichen seine Kontaktdaten, zum Beispiel in der Datenschutzerklärung, und teilen sie der Aufsichtsbehörde mit (Abs. 7).
  • Besteht die Pflicht zur Benennung, gilt für ihn besonderer Kündigungsschutz (§ 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BDSG).

Seine Aufgaben beschreibt der Beitrag Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.

Folgen bei Verstoß

Wer trotz Pflicht keinen Datenschutzbeauftragten benennt, handelt rechtswidrig. Die Aufsichtsbehörden können dies beanstanden und mit einem Bußgeld ahnden. Zusätzlich fehlt Ihnen die fachliche Unterstützung, die bei Datenpannen, Auskunftsersuchen und Kontrollen entscheidend ist.

Unterstützung durch einen externen Datenschutzbeauftragten

Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen ist ein externer Datenschutzbeauftragter die praktikabelste Lösung: Er bringt das Fachwissen mit, vermeidet Interessenkonflikte und ist bei Urlaub oder Krankheit vertreten. Die Kosten finden Sie unter Preise.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?

Ab in der Regel mindestens 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Es kommt nicht auf die Gesamtzahl der Mitarbeiter an, sondern auf die Zahl der damit befassten Personen.

Zählen Teilzeitkräfte und Auszubildende mit?

Ja. Nach dem Praxisratgeber des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg zählen unabhängig vom arbeitsrechtlichen Status zum Beispiel Voll- und Teilzeitkräfte, Leiharbeitnehmer, Auszubildende, Volontäre und Praktikanten.

Kann ich auch unter 20 Personen einen Datenschutzbeauftragten brauchen?

Ja, zum Beispiel wenn Ihre Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern oder Sie Daten geschäftsmäßig zur Übermittlung oder für Markt- und Meinungsforschung verarbeiten (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG), oder wenn Ihre Kerntätigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Buchstabe b oder c DSGVO in umfangreicher Überwachung oder der umfangreichen Verarbeitung besonderer Datenkategorien besteht.

Darf ich freiwillig einen Datenschutzbeauftragten benennen?

Ja. In Fällen ohne Pflicht können Verantwortliche einen Datenschutzbeauftragten benennen (Art. 37 Abs. 4).

Muss der Datenschutzbeauftragte ein Mitarbeiter sein?

Nein. Er kann Beschäftigter sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen (Art. 37 Abs. 6).

Was kostet ein externer Datenschutzbeauftragter?

Die Kosten hängen vom Umfang ab. Unsere Pakete und Preise finden Sie auf der Seite Preise.

Pflicht oder nicht?

Wir prüfen für Sie, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten brauchen.

Im Erstgespräch klären wir die Pflicht und zeigen Ihnen passende Pakete.