Ratgeber · Notfall

Datenpanne melden: Das müssen Sie in 72 Stunden tun

E-Mail an den falschen Empfänger, gestohlener Laptop, Angriff auf den Server: Was Sie sofort tun, wann Sie die Aufsichtsbehörde informieren und wann auch die Betroffenen.

· Aktualisiert am · 5 Min. Lesezeit

Sofortmaßnahmen: Was Sie jetzt tun

  1. Vorfall stoppen: Zugänge sperren, betroffene Geräte vom Netz nehmen, Passwörter ändern, Fehlversand zurückrufen, soweit möglich.
  2. Zeitpunkt festhalten: Wann wurde der Vorfall bekannt? Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist von 72 Stunden.
  3. Datenschutzbeauftragten und Geschäftsführung informieren: Der Datenschutzbeauftragte ist in der Meldung als Ansprechpartner anzugeben, wenn Sie einen haben.
  4. Fakten sammeln: Was ist passiert, welche Daten und wie viele Personen sind betroffen, welche Folgen sind möglich?
  5. Risiko einschätzen: Besteht ein Risiko, ein hohes Risiko oder voraussichtlich keines? Davon hängt ab, wer informiert werden muss.
  6. Melden und dokumentieren (siehe unten).

Meldung an die Aufsichtsbehörde (Art. 33)

72 Stundenab Kenntnis: Meldung an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 Abs. 1)
UnverzüglichBenachrichtigung der Betroffenen bei hohem Risiko (Art. 34)
Jede Pannewird dokumentiert, auch ohne Meldepflicht (Art. 33 Abs. 5)

Die Meldung geht an die nach Art. 55 zuständige Aufsichtsbehörde, und zwar

„unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde“

Art. 33 Abs. 1 DSGVO

Erfolgt sie später, ist eine Begründung für die Verzögerung beizufügen. Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.

Die Meldung enthält zumindest:

Können Sie noch nicht alles angeben, dürfen Sie die Informationen „ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise“ nachliefern (Art. 33 Abs. 4). Wird dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung bekannt, meldet er sie dem Verantwortlichen unverzüglich (Abs. 2). Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Auftragsverarbeitungsvertrag eine Meldepflicht Ihrer Dienstleister regelt.

Zuständige Behörde in Bayern

Für Unternehmen und andere nichtöffentliche Stellen in Bayern ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht zuständig. Es stellt unter lda.bayern.de/de/datenpanne.html einen Online-Dienst für die Meldung nach Art. 33 bereit. Nach dem Absenden erhalten Sie eine Kennung als Nachweis. Unternehmen in anderen Bundesländern melden an die dortige Landesbehörde.

Benachrichtigung der Betroffenen (Art. 34)

Hat die Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge, benachrichtigen Sie auch die betroffenen Personen unverzüglich, in klarer und einfacher Sprache. Die Benachrichtigung enthält mindestens den Kontakt des Datenschutzbeauftragten, die wahrscheinlichen Folgen und die ergriffenen Maßnahmen.

Sie ist nicht erforderlich, wenn

  • die Daten durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen für Unbefugte unzugänglich waren, etwa durch Verschlüsselung,
  • Sie durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt haben, dass das hohe Risiko aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht, oder
  • die Benachrichtigung unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Dann ist stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnlich wirksame Maßnahme nötig.

Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, die Benachrichtigung nachzuholen (Art. 34 Abs. 4).

Beispiele für Datenpannen im Betrieb

VorfallDatenpanne?Meldung prüfen
E-Mail mit Kundendaten geht an den falschen EmpfängerJa, unbefugte OffenlegungRisiko einschätzen, je nach Daten melden
Laptop mit unverschlüsselter Festplatte wird gestohlenJa, Verlust und möglicher unbefugter ZugangMeldung wahrscheinlich nötig
Hacker verschlüsseln Server mit ErpressersoftwareJa, Verlust der Verfügbarkeit und möglicher ZugriffMeldung in der Regel nötig
Personalakte liegt offen im BesprechungsraumJa, unbefugter Zugang möglichRisiko einschätzen
Ausfall eines Systems ohne Datenverlust, Zugriff nach kurzer Zeit wieder möglichJe nach FallDokumentieren und bewerten

Dokumentation: Pflicht für jede Datenpanne

Nach Art. 33 Abs. 5 dokumentieren Sie jede Verletzung einschließlich aller Fakten, Auswirkungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Die Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung ermöglichen. Das gilt auch, wenn Sie nicht melden, weil voraussichtlich kein Risiko besteht. Halten Sie in diesem Fall auch Ihre Begründung fest.

Wir helfen im Ernstfall

Haben Sie gerade eine Datenpanne? Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen bei der Einschätzung und Meldung. Dauerhaft entlastet Sie ein externer Datenschutzbeauftragter, der Notfallplan, Meldeweg und Dokumentation mit Ihnen vorbereitet.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Wann beginnt die Frist von 72 Stunden?

Sie läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Verletzung bekannt wurde (Art. 33 Abs. 1). Halten Sie diesen Zeitpunkt schriftlich fest.

Muss ich jede Datenpanne melden?

Nein. Die Meldung entfällt, wenn die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Dokumentieren müssen Sie jede Verletzung trotzdem (Art. 33 Abs. 5).

Was, wenn ich noch nicht alle Informationen habe?

Sie dürfen die Informationen schrittweise und ohne unangemessene Verzögerung nachliefern (Art. 33 Abs. 4). Wer nach 72 Stunden meldet, muss die Verzögerung begründen.

Wann muss ich auch die betroffenen Personen informieren?

Wenn die Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für deren persönliche Rechte und Freiheiten zur Folge hat (Art. 34). Ausnahmen gelten unter anderem, wenn die Daten verschlüsselt und damit für Unbefugte unzugänglich waren.

Was gilt, wenn die Panne bei meinem Dienstleister passiert?

Der Auftragsverarbeiter meldet die Verletzung Ihnen unverzüglich (Art. 33 Abs. 2). Ihre Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde bleiben bestehen.

Schnelle Hilfe im Ernstfall

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